Obschon damit die Möglichkeit dazu bestanden hätte, hat J. der gegenwärtigen Situation des Klägers keine Abhilfe geschaffen. Aus diesem Grund ist es vorliegend daher auch nicht möglich, die testamentarischen Anordnungen als implizite Anerkennung des ausserehelichen Sohnes auszulegen, wie es in der Lehre teilweise vertreten wird, zumal in den vorliegenden letztwilligen Verfügungen gerade keine Gleichstellung des Klägers mit den ehelichen Kindern erfolgt ist (vgl. dazu BREITSCHMID, Erbrechtliches Paralipomena – Begrüssung zum 16. Schweizerischen Erbrechtstag, sucessio 2021, S. 326-332, S. 329; SPRENGER/ENGEL, a.a.O., S. 365).