anwaltlicher Hilfe zwar mehrere Verfügungen von Todes wegen verfasst, darunter unter anderem auch einen Erbvertrag (vgl. KAB 5). Es ist jedoch weder ersichtlich, noch wird geltend gemacht, dass er den Kläger darin anerkannt oder überhaupt in irgendeiner Form bedacht hätte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass J. zwar einen Erbvertrag abgeschlossen, den Kläger darin jedoch nicht berücksichtigt hat, dafür, dass er sich der fehlenden Erbberechtigung des Klägers bewusst gewesen war. Obschon damit die Möglichkeit dazu bestanden hätte, hat J. der gegenwärtigen Situation des Klägers keine Abhilfe geschaffen.