Gestützt auf das Vorstehende kommt vorliegend einzig die Begründung eines Kindesverhältnisses durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung in Betracht. Von einer Anerkennung ist jedoch bereits deshalb nicht auszugehen, weil es an einer entsprechenden formgültigen Willenserklärung des Erblassers fehlt. Die Anerkennung der Vaterschaft ausserhalb eines Zivilprozesses ist gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung vorzunehmen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Band I, 7. Aufl., 2022, N. 11 zu Art.