263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach Ablauf dieser Verwirkungsfrist wird die Vaterschaftsklage nur zugelassen, wenn wichtige Gründe für die Verspätung vorliegen (Art. 263 Abs. 3 ZGB). Da somit die Wiederherstellung der Klagefrist zeitlich unbeschränkt möglich ist, ist der Begriff des wichtigen Grundes restriktiv auszulegen (vgl. BGE 132 III 1 E. 2 und 3 zu Art. 256c Abs. 3 ZGB).