3.3.4. Gemäss Art. 252 Abs. 2 ZGB wird das Kindesverhältnis zum Vater – abgesehen von der Ausnahme durch Adoption (Abs. 3) – kraft Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung begründet. Die biologische Abstammung allein hat damit auch nach geltendem Recht nicht zwingend auch die rechtliche Vaterschaft und damit die Erbenstellung zur Folge (vgl. BGE 112 Ia 97 E. 6c). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann das Kind, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, das Kindesverhältnis gerichtlich begründen lassen. Die Klage ist vom Kind spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit einzureichen (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).