3.3.3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Art. 13a SchlT ZGB gegen die vom Kläger angerufenen völkerrechtlichen Garantien verstossen würde, wäre der entsprechende Normkonflikt vorliegend jedoch letztlich nicht von Relevanz, da er sich auf den Bestand bzw. Nichtbestand des Kindesverhältnisses zwischen dem Kläger und J. nicht auswirkt. Denn selbst wenn Art. 13a SchlT ZGB die Anwendung zu versagen wäre, ergäbe - 10 -