8 EMRK auszugehen wäre. Dies umso weniger, als der Kläger die gelebte Beziehung zwischen J. und der Mutter des Klägers anschaulich beschreibt, während er in Bezug auf die Beziehung zwischen ihm und J. lediglich von einem regelmässigen Kontakt schreibt (vgl. Replik Rz. 42). Da der Kläger für die entsprechenden Tatsachen jedoch behauptungs- und beweisbelastet ist (vgl. Art. 8 ZGB), ist daher bereits der sachliche Geltungsbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet.