3.3.2. In Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK ist auszuführen, dass das in Art. 14 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot akzessorischer Natur ist und damit nur in Verbindung mit einem Freiheitsrecht gerügt werden kann (vgl. SAUER, in: EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl., 2022, N. 14 zu Art. 14 EMRK). Vorliegend umfasst das vom Kläger in diesem Zusammenhang angerufene Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK zwar grundsätzlich auch das Erbrecht zwischen nahen Verwandten, sofern eine tatsächlich gelebte nahe Beziehung besteht (vgl. EGMR, Camp/Bourimi c. The Netherlands, 3. Oktober 2000, 28369/95 § 35;