3.3. 3.3.1. Entgegen den entsprechenden Vorbringen des Klägers führen auch die von ihm angerufenen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, allen voran das Recht auf Privat- und Familienrecht gemäss Art. 8 EMRK sowie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK und Art. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107), zu keinem anderen Ergebnis: