Auch eine Umwandlung gestützt auf Art. 13a SchlT ZGB ist dem Kläger gestützt auf die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwehrt, zumal der Kläger am 1. Januar 1978, als das neue Kindesrecht in Kraft trat, das zehnte Altersjahr bereits vollendet hatte. Gestützt auf das Vorstehende gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4) zum Schluss, dass der Kläger gestützt auf die zur Zeit seiner Geburt geltenden sowie die massgeblichen Übergangsbestimmungen nicht als Nachkomme von J. anzusehen und damit nicht erbberechtigt ist. -9-