Der Kläger macht vorliegend nicht geltend, dass ein die Vaterschaft zu J. feststellendes Urteil oder eine formell-rechtliche Anerkennung der Vaterschaft mit Standesfolge im Sinne der damaligen Rechtslage erfolgt sei. Aus den vom ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Unterhaltsvertrag zwischen J. und dem damaligen Vormund des Klägers (vgl. KB 11), ergibt sich vielmehr, dass sein rechtliches Verhältnis zu J. auf eine Zahlvaterschaft im dargelegten Sinne beschränkt war, mit der wie erwähnt keine standesrechtlichen Konsequenzen verbunden sind. Auch eine Umwandlung gestützt auf Art.