sie erschöpfte sich in der Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen, ohne zwischen dem Erzeuger und dem Nachkommen eine familiäre Bindung zu schaffen, weshalb letzterer beim Tod des ersteren keine Erbberechtigung hatte, und zwar nicht einmal in Konkurrenz mit entfernten Verwandten oder – bei deren Fehlen – mit dem Gemeinwesen oder mit durch Testament als Erben eingesetzten Dritten (BGE 124 III 1 E. 2a). Diese zweigeteilte Vaterschaft wurde erst mit der Revision des Kindesrechts per 1. Januar 1978 aufgehoben (vgl. Botschaft Änderung ZGB [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 1, S. 20). Die in diesem Zusammenhang erlassene Übergangsbestimmung in Art.