, war die Zahlvaterschaft von bloss unterhaltsmässiger Natur und der freien Disposition der Parteien überlassen: sie erschöpfte sich in der Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen, ohne zwischen dem Erzeuger und dem Nachkommen eine familiäre Bindung zu schaffen, weshalb letzterer beim Tod des ersteren keine Erbberechtigung hatte, und zwar nicht einmal in Konkurrenz mit entfernten Verwandten oder – bei deren Fehlen – mit dem Gemeinwesen oder mit durch Testament als Erben eingesetzten Dritten (BGE 124 III 1 E. 2a).