erstere durch Anerkennung oder aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Urteils entstand, was nur unter bestimmten Umständen möglich war (vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB in der damals geltenden Fassung), war die Zahlvaterschaft von bloss unterhaltsmässiger Natur und der freien Disposition der Parteien überlassen: