Der Kläger wurde am tt.mm.1958 als Kind der unverheirateten I. geboren (Klage Rz. 26). Damals kannte das Zivilgesetzbuch zwei unterschiedliche Verhältnisse des ausserehelich geborenen Kindes zu seinem Vater: die Vaterschaft mit Standesfolgen oder die sog. Zahlvaterschaft. Während -8-