Ob jemand als Nachkomme und damit Erbe im Sinne von Art. 457 ZGB gilt, beurteilt sich nach dem Familienrecht (BGE 124 III 1 E. 2a). In zeitlicher Hinsicht gilt grundsätzlich das Prinzip der Nichtrückwirkung von Gesetzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). Demzufolge sind die rechtlichen Wirkungen eines Sachverhalts grundsätzlich nach denjenigen Bestimmungen zu beurteilen, die zur Zeit des Eintritts der fraglichen Tatsachen gegolten haben (vgl. BGE 133 III 105 E. 2.1.1).