3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger weder im Zivilstandsregister als Nachkomme des verstorbenen J. eingetragen ist, noch in der Erbbescheinigung als solcher geführt wird (vgl. Klage Rz. 26; Klageantwortbeilage [KAB] 5). Der Kläger beruft sich für die Erbberechtigung auf die biologische Abstammung, welche er gestützt auf die eingereichten Briefe zwischen seiner Mutter und dem Erblasser sowie den von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag (Klagebeilage [KB] 9-18) als erwiesen betrachtet (vgl. Klage Rz. 26). Die Beklagten bestreiten demgegenüber, dass der Kläger Erbe von J. sei (vgl. Klageantwort Rz. 2 ff.).