3. 3.1. Gemäss Art. 522 Abs. 1 ZGB können Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung von Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, von Zuwendungen von Todes wegen sowie von Zuwendungen unter Lebenden verlangen, bis ihr Pflichtteil hergestellt ist. Pflichtteilsberechtigt und damit auch zur Herabsetzungsklage legitimiert sind unter anderem die Nachkommen des Erblassers (vgl. Art. 470 Abs. 1 i.V.m. Art. 471 ZGB). Im vorliegenden Verfahren ist strittig und deshalb zu prüfen, ob zwischen dem Kläger und dem Erblasser ein rechtliches Kindesverhältnis besteht bzw. ein solches nachträglich und damit rückwirkend begründet werden kann.