28 ZGB verletzt. Schliesslich habe die Vorinstanz dadurch die Rechtsweggarantie verletzt, zumal der Kläger -7- aufgrund von Art. 13a SchlT ZGB gar nie in die Lage versetzt worden sei, eine Vaterschaftsklage einzureichen (vgl. Berufung Rz. 7 und 62 ff.).