SchlT ZGB zu Unrecht die Erbberechtigung versagt habe. Indem die Vorinstanz ausserdem davon ausgegangen sei, dass der Kläger seine Abstammung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. sie das beantragte gentechnische Gutachten nicht abgenommen habe, habe sie sodann die Bestimmungen über das faire Verfahren, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf Beweis sowie die Regeln zur Beweislastverteilung gemäss den Art. 6 EMKR, Art. 29 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO sowie die Persönlichkeitsrechte des Klägers gemäss Art. 8 EMRK, Art. 10 BV sowie Art. 28 ZGB verletzt.