2.2. Der Kläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Erbenstellung des Berufungsklägers und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Herabsetzungsklage. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV sowie Art. 26 UNO Pakt II und Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK sowie weitere Bestimmungen verstossen, da sie ihm gestützt auf Art. 13a SchlT ZGB zu Unrecht die Erbberechtigung versagt habe.