ZGB bewusst in Kauf genommen, dass die nach altem Recht geltende Ungleichbehandlung nicht für sämtliche vor der Revision geborene Kinder beseitigt würde. Auch ein von Kläger behaupteter und durch verschiedene Entscheide des EGMR begründeter Verstoss gegen die EMRK – sofern diese ratione temporis überhaupt anwendbar sei – würde keine rückwirkende statusrechtliche Gleichstellung des Klägers mit ehelichen Nachkommen des Erblassers ermöglichen, weshalb dem Kläger folglich keine Erbenstellung zukomme und die Klage somit abzuweisen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3).