323 aZGB die Standesfolge zugesprochen worden sei. Nach dem zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Recht liege somit einzig eine sogenannte Zahlvaterschaft ohne Standesfolge vor, aus welcher der Kläger keine Erbberechtigung ableiten könne. Mit Inkrafttreten der Kindesrechtsrevision per 1. Januar 1978 seien aussereheliche und eheliche Kinder zwar hinsichtlich der Erbberechtigung einander gleichgestellt worden. Indessen habe der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Art. 13a SchlT ZGB bewusst in Kauf genommen, dass die nach altem Recht geltende Ungleichbehandlung nicht für sämtliche vor der Revision geborene Kinder beseitigt würde.