2. 2.1. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zum Schluss gelangt, dass die Vaterschaft des Erblassers J. angesichts der vom Kläger eingereichten Unterlagen zwar wahrscheinlich sei, ihm jedoch der erforderliche Vollbeweis nicht gelinge. Ob der Erblasser tatsächlich der Vater des Klägers gewesen sei, könne ohnehin offen gelassen werden. Denn entgegen der Auffassung des Klägers gehe aus den Akten weder hervor, dass der Erblasser den Kläger im Sinne von Art. 303 aZGB anerkannt habe, noch ihm im Sinne von Art. 323 aZGB die Standesfolge zugesprochen worden sei.