1.2. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Prozess auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers beschränkt (GA act. 76 ff.). Entgegen den Vorbringen der Beklagten handelt es sich dabei nicht um eine bereits abgeurteilte Sache (sog. res iudicata), auf die gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht einzutreten wäre (vgl. Berufungsantwort Rz. 3 ff.). Es ist zwar zutreffend, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid vom 4. August 2021 das klägerische Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz mit der Begründung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert (vgl. Berufungsantwortbeilage 1 S. 17), abgewiesen hat.