1. 1.1. Der Kläger hat eine Stufenklage gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO anhängig gemacht und als Mindestbetrag einen Streitwert von Fr. 50'000.00 angegeben (vgl. Klage Rz. 22; Replik Rz. 19 ff.). Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens Fr. 30'000.00 übersteigt (Berufung Rz. 9; Berufungsantwort Rz. 10). Da das zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren somit Fr. 10'000.00 übersteigt, ist das vorinstanzliche Urteil mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO).