1. Es sei die Berufung gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 4. August 2021 aufzuheben, die Erbenstellung des Berufungsklägers anzuerkennen und an die Vorinstanz zur Weiterführung des Gerichtsverfahrens (materieller Teil der Herabsetzungsklage) zurückzuweisen. Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge: 2. Es seien die Akten der vorinstanzlichen Verfahren OZ.2019.7 und SZ.2019.49 beizuziehen. 3. Es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; jedenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen.