2. Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Restanz seines Kostenvorschusses zu. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteienschädigung von Fr. 5'546.55 (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen das ihm am 4. April 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil reichte der Kläger am 12. Mai 2022 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren ein: