2.9. Mit Noveneingabe vom 9. März 2021 reichte der Kläger weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Eingabe vom 15. März 2021 beantragten die Beklagten, selbige Noveneingabe zurückzuweisen. 2.10. Mit Duplik vom 19. April 2021 hielten die Beklagten an den mit Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten zusätzlich, -4- das vom Kläger eingereichte Rechtsgutachten von Prof. AA. als Parteibehauptung zu behandeln. 2.11. Am 4. August 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden auf folgendes Urteil: 1. Die Klage vom 7. März 2019 und die übrigen Anträge des Klägers werden abgewiesen.