2.2. Ausserdem stellte er diverse Verfahrensanträge, unter anderem auch, dass im Sinne eines Zwischenentscheides die Erbenstellung des Klägers i.S.v. Art. 470 ZGB festzustellen sei. 2.3. Mit Eingabe vom 23. April 2019 beantragten die Beklagten, es sei ihnen die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen und vorerst die prozessualen Fragen zu klären. Der Kläger sei im Zivilstandsregister nicht als Nachkomme von J. registriert. Entsprechend fehle es ihm an der Erbenstellung und somit an der Aktivlegitimation mit Bezug auf die angehobene Herabsetzungsklage. Auf die stattdessen zu erhebende Klage auf Feststellung der Erbenqualität würden sich die Beklagten nicht einlassen.