4. Dem Kläger sei im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO nach Erteilung der Auskunft eine Frist zur Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs anzusetzen; jedenfalls sei dem Kläger nach Durchführung des Beweisverfahrens die Frist zur Bezifferung des Pflichtteils anzusetzen. 5. Die Beklagten 1-5 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger, den ihm vorläufig gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO geschätzten minimalen Pflichtteil von CHF 50'000.00 bar zu bezahlen. -3-