3. Es seien die Beklagten 1-5 unter Androhung der Bestrafung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger über den Nachlass des Erblassers, insbesondere die letztwilligen Verfügungen aber auch sämtliche erhaltenen Zuwendungen, Schenkungen, Vorbezüge, Darlehen sowie sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen.