2. Zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch gerichtliche Einholung von Bewertungsgutachten, und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes die Verhältniszahl festzusetzen, um welche die angefochtenen Zuwendungen herabgesetzt werden müssen.