1. Der am tt.mm.1958 geborene Kläger ist das aussereheliche Kind von I._____, die Mitte der 1950-er Jahre mit J._____, dem mutmasslichen Vater des Klägers, eine Liebesbeziehung pflegte. J._____ verpflichtete sich mit von der Vormundschaftsbehörde genehmigtem Vertrag vom tt.mm.1958 zur Zahlung von monatlich Fr. 120.00 an den Unterhalt des Klägers. Eine Anerkennung des Klägers mit Standesfolge gemäss dem dannzumal geltenden Art. 303 aZGB erfolgte indessen nicht. J._____ verstarb am tt.mm.2017. Aus dem Zivilstandsregister sowie der Erbbescheinigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2019 gehen als einzige gesetzliche Erben seine beiden Kinder aus geschiedener Ehe,