Obergericht Zivilgericht, 2. Kammer ZOR.2022.26 (OZ.2019.7) Urteil vom 20. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Giese Gerichtsschreiberin Albert Kläger A._____, geboren am tt.mm.1958, von Baden, […] vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin, […] Beklagte 1 C._____, geboren am tt.mm.1965, von Würenlingen, […] Beklagter 2 D._____, geboren am tt.mm.1967, von Würenlingen, […] Beklagte 3 B. Stiftung, […] Beklagte 4 E._____ AG, […] Beklagte 5 F._____ AG, […] alle Beklagten vertreten durch Rechtsanwalt Markus Siegrist, […] Gegenstand Herabsetzungsklage; Erbenstellung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Der am tt.mm.1958 geborene Kläger ist das aussereheliche Kind von I._____, die Mitte der 1950-er Jahre mit J._____, dem mutmasslichen Vater des Klägers, eine Liebesbeziehung pflegte. J._____ verpflichtete sich mit von der Vormundschaftsbehörde genehmigtem Vertrag vom tt.mm.1958 zur Zahlung von monatlich Fr. 120.00 an den Unterhalt des Klägers. Eine Anerkennung des Klägers mit Standesfolge gemäss dem dannzumal geltenden Art. 303 aZGB erfolgte indessen nicht. J._____ verstarb am tt.mm.2017. Aus dem Zivilstandsregister sowie der Erbbescheinigung des Präsidenten des Bezirksgerichts Baden vom 11. Januar 2019 gehen als einzige gesetzliche Erben seine beiden Kinder aus geschiedener Ehe, C._____ (Beklagte 1) und D._____ (Beklagter 2) hervor. 2. 2.1. Mit Klage vom 7. März 2019 stellte der Kläger dem Bezirksgericht Baden die folgenden Rechtsbegehren: 1. Es seien die Zuwendungen aus dem Gesamtnachlass des Herrn J._____, verstorben in Würenlos am tt.mm.2017, an C._____ und D._____ sowie an die B.-Stiftung und die E._____ AG und die F._____ AG also den Beklagten 1-5 auf jenen Bruchteil ihres Wertes herabzusetzen, der dem Kläger A._____, [Adresse], seinen vollen Pflichtteil verschafft. 2. Zu diesem Zweck sei der Teilungswert des Gesamtnachlasses unter Hinzurechnung der ausgleichungspflichtigen oder der Herabsetzung unterliegenden lebzeitigen Zuwendungen festzustellen, soweit erforderlich durch gerichtliche Einholung von Bewertungsgutachten, und es sei auf der Grundlage des so ermittelten Gesamtwertes die Verhältniszahl festzusetzen, um welche die angefochtenen Zuwendungen herabgesetzt werden müssen. 3. Es seien die Beklagten 1-5 unter Androhung der Bestrafung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger über den Nachlass des Erblassers, insbesondere die letztwilligen Verfügungen aber auch sämtliche erhaltenen Zuwendungen, Schenkungen, Vorbezüge, Darlehen sowie sonstige Vereinbarungen mit dem Erblasser umfassend Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen offenzulegen. 4. Dem Kläger sei im Sinne von Art. 85 Abs. 2 ZPO nach Erteilung der Auskunft eine Frist zur Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs anzusetzen; jedenfalls sei dem Kläger nach Durchführung des Beweisverfahrens die Frist zur Bezifferung des Pflichtteils anzusetzen. 5. Die Beklagten 1-5 seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, dem Kläger, den ihm vorläufig gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO geschätzten minimalen Pflichtteil von CHF 50'000.00 bar zu bezahlen. -3- 2.2. Ausserdem stellte er diverse Verfahrensanträge, unter anderem auch, dass im Sinne eines Zwischenentscheides die Erbenstellung des Klägers i.S.v. Art. 470 ZGB festzustellen sei. 2.3. Mit Eingabe vom 23. April 2019 beantragten die Beklagten, es sei ihnen die Frist zur Erstattung der Klageantwort abzunehmen und vorerst die prozessualen Fragen zu klären. Der Kläger sei im Zivilstandsregister nicht als Nachkomme von J. registriert. Entsprechend fehle es ihm an der Erbenstellung und somit an der Aktivlegitimation mit Bezug auf die angehobene Herabsetzungsklage. Auf die stattdessen zu erhebende Klage auf Feststellung der Erbenqualität würden sich die Beklagten nicht einlassen. 2.4. Mit Verfügung vom 20. August 2019 wurde das Verfahren im Einverständnis der Parteien auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers beschränkt. 2.5. Mit Noveneingabe vom 25. September 2020 reichte der Kläger weitere Unterlagen ein. 2.6. Mit Klageantwort vom 23. November 2020 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Klage. 2.7. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 reichten die Beklagten weitere Unterlagen zu den Akten. 2.8. Mit Replik vom 16. Februar 2021 hielt der Kläger an sämtlichen bisher gestellten Rechtsbegehren fest, ergänzte diese und reichte weitere Unterlagen zu den Akten. 2.9. Mit Noveneingabe vom 9. März 2021 reichte der Kläger weitere Unterlagen zu den Akten. Mit Eingabe vom 15. März 2021 beantragten die Beklagten, selbige Noveneingabe zurückzuweisen. 2.10. Mit Duplik vom 19. April 2021 hielten die Beklagten an den mit Klageantwort gestellten Rechtsbegehren fest und beantragten zusätzlich, -4- das vom Kläger eingereichte Rechtsgutachten von Prof. AA. als Parteibehauptung zu behandeln. 2.11. Am 4. August 2021 erkannte das Bezirksgericht Baden auf folgendes Urteil: 1. Die Klage vom 7. März 2019 und die übrigen Anträge des Klägers werden abgewiesen. 2. Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Kläger auferlegt und mit seinem Vorschuss verrechnet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Restanz seines Kostenvorschusses zu. 3. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteienschädigung von Fr. 5'546.55 (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen. 3. 3.1. Gegen das ihm am 4. April 2022 in begründeter Form zugestellte Urteil reichte der Kläger am 12. Mai 2022 Berufung mit den folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Es sei die Berufung gutzuheissen und der Entscheid des Bezirksgerichts Baden vom 4. August 2021 aufzuheben, die Erbenstellung des Berufungsklägers anzuerkennen und an die Vorinstanz zur Weiterführung des Gerichtsverfahrens (materieller Teil der Herabsetzungsklage) zurückzuweisen. Zudem stellte er folgende Verfahrensanträge: 2. Es seien die Akten der vorinstanzlichen Verfahren OZ.2019.7 und SZ.2019.49 beizuziehen. 3. Es sei eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen; jedenfalls sei ein zweiter Schriftenwechsel anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 27. Juni 2022 beantragten die Beklagten die kostenfällige Abweisung der Berufung des Klägers, sofern darauf einzutreten sei. -5- 3.3. Mit den freigestellten Stellungnahmen vom 14. Juli 2022, 26. Juli 2022, 15. September 2022; 29. September 2022, 11. Oktober 2022, 20. Oktober 2022, 2. November 2022, 15. November 2022, 28. November 2022, 5. Dezember 2022 sowie 16. Dezember 2022 hielten die Parteien jeweils an den mit Berufung bzw. Berufungsantwort gestellten Rechtsbegehren fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Kläger hat eine Stufenklage gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO anhängig gemacht und als Mindestbetrag einen Streitwert von Fr. 50'000.00 angegeben (vgl. Klage Rz. 22; Replik Rz. 19 ff.). Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass der Streitwert des vorliegenden Verfahrens Fr. 30'000.00 übersteigt (Berufung Rz. 9; Berufungsantwort Rz. 10). Da das zuletzt aufrechterhaltene Rechtsbegehren somit Fr. 10'000.00 übersteigt, ist das vorinstanzliche Urteil mit Berufung anfechtbar (Art. 308 ZPO). 1.2. Die Vorinstanz hat den vorliegenden Prozess auf die Frage der Aktivlegitimation des Klägers beschränkt (GA act. 76 ff.). Entgegen den Vorbringen der Beklagten handelt es sich dabei nicht um eine bereits abgeurteilte Sache (sog. res iudicata), auf die gestützt auf Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO nicht einzutreten wäre (vgl. Berufungsantwort Rz. 3 ff.). Es ist zwar zutreffend, dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden mit Entscheid vom 4. August 2021 das klägerische Gesuch um vorsorglichen Rechtsschutz mit der Begründung, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert (vgl. Berufungsantwortbeilage 1 S. 17), abgewiesen hat. Dabei handelt es sich jedoch um einen Entscheid im Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz, welcher den eingeklagten Anspruch in der Hauptsache nicht präjudiziert, weil vor dem Massnahmenrichter der eingeklagte Anspruch lediglich glaubhaft zu machen war (vgl. zum Ganzen SPRECHER, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 2017, N. 6 zu Art. 268 ZPO). Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Weiterungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht erhobene Berufung ist deshalb einzutreten. -6- 2. 2.1. Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid zum Schluss gelangt, dass die Vaterschaft des Erblassers J. angesichts der vom Kläger eingereichten Unterlagen zwar wahrscheinlich sei, ihm jedoch der erforderliche Vollbeweis nicht gelinge. Ob der Erblasser tatsächlich der Vater des Klägers gewesen sei, könne ohnehin offen gelassen werden. Denn entgegen der Auffassung des Klägers gehe aus den Akten weder hervor, dass der Erblasser den Kläger im Sinne von Art. 303 aZGB anerkannt habe, noch ihm im Sinne von Art. 323 aZGB die Standesfolge zugesprochen worden sei. Nach dem zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Recht liege somit einzig eine sogenannte Zahlvaterschaft ohne Standesfolge vor, aus welcher der Kläger keine Erbberechtigung ableiten könne. Mit Inkrafttreten der Kindesrechtsrevision per 1. Januar 1978 seien aussereheliche und eheliche Kinder zwar hinsichtlich der Erbberechtigung einander gleichgestellt worden. Indessen habe der Gesetzgeber mit der Übergangsregelung in Art. 13a SchlT ZGB bewusst in Kauf genommen, dass die nach altem Recht geltende Ungleichbehandlung nicht für sämtliche vor der Revision geborene Kinder beseitigt würde. Auch ein von Kläger behaupteter und durch verschiedene Entscheide des EGMR begründeter Verstoss gegen die EMRK – sofern diese ratione temporis überhaupt anwendbar sei – würde keine rückwirkende statusrechtliche Gleichstellung des Klägers mit ehelichen Nachkommen des Erblassers ermöglichen, weshalb dem Kläger folglich keine Erbenstellung zukomme und die Klage somit abzuweisen sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.3). 2.2. Der Kläger beantragt mit Berufung die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, die Anerkennung der Erbenstellung des Berufungsklägers und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung der Herabsetzungsklage. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe gegen das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 8 BV sowie Art. 26 UNO Pakt II und Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK sowie weitere Bestimmungen verstossen, da sie ihm gestützt auf Art. 13a SchlT ZGB zu Unrecht die Erbberechtigung versagt habe. Indem die Vorinstanz ausserdem davon ausgegangen sei, dass der Kläger seine Abstammung nicht rechtsgenüglich nachgewiesen bzw. sie das beantragte gentechnische Gutachten nicht abgenommen habe, habe sie sodann die Bestimmungen über das faire Verfahren, namentlich den Anspruch auf rechtliches Gehör, das Recht auf Beweis sowie die Regeln zur Beweislastverteilung gemäss den Art. 6 EMKR, Art. 29 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 ZPO sowie die Persönlichkeitsrechte des Klägers gemäss Art. 8 EMRK, Art. 10 BV sowie Art. 28 ZGB verletzt. Schliesslich habe die Vorinstanz dadurch die Rechtsweggarantie verletzt, zumal der Kläger -7- aufgrund von Art. 13a SchlT ZGB gar nie in die Lage versetzt worden sei, eine Vaterschaftsklage einzureichen (vgl. Berufung Rz. 7 und 62 ff.). 3. 3.1. Gemäss Art. 522 Abs. 1 ZGB können Erben, die dem Werte nach weniger als ihren Pflichtteil erhalten, die Herabsetzung von Erwerbungen gemäss der gesetzlichen Erbfolge, von Zuwendungen von Todes wegen sowie von Zuwendungen unter Lebenden verlangen, bis ihr Pflichtteil hergestellt ist. Pflichtteilsberechtigt und damit auch zur Herabsetzungsklage legitimiert sind unter anderem die Nachkommen des Erblassers (vgl. Art. 470 Abs. 1 i.V.m. Art. 471 ZGB). Im vorliegenden Verfahren ist strittig und deshalb zu prüfen, ob zwischen dem Kläger und dem Erblasser ein rechtliches Kindesverhältnis besteht bzw. ein solches nachträglich und damit rückwirkend begründet werden kann. 3.2. 3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger weder im Zivilstandsregister als Nachkomme des verstorbenen J. eingetragen ist, noch in der Erbbescheinigung als solcher geführt wird (vgl. Klage Rz. 26; Klageantwortbeilage [KAB] 5). Der Kläger beruft sich für die Erbberechtigung auf die biologische Abstammung, welche er gestützt auf die eingereichten Briefe zwischen seiner Mutter und dem Erblasser sowie den von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag (Klagebeilage [KB] 9-18) als erwiesen betrachtet (vgl. Klage Rz. 26). Die Beklagten bestreiten demgegenüber, dass der Kläger Erbe von J. sei (vgl. Klageantwort Rz. 2 ff.). 3.2.2. Mit der Vorinstanz gelangt auch das Obergericht zur Auffassung, dass zwischen J. und dem Kläger kein rechtliches Kindsverhältnis besteht und der Kläger somit nicht erbberechtigt ist (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4). Ob jemand als Nachkomme und damit Erbe im Sinne von Art. 457 ZGB gilt, beurteilt sich nach dem Familienrecht (BGE 124 III 1 E. 2a). In zeitlicher Hinsicht gilt grundsätzlich das Prinzip der Nichtrückwirkung von Gesetzen (vgl. Art. 1 Abs. 1 SchlT ZGB). Demzufolge sind die rechtlichen Wirkungen eines Sachverhalts grundsätzlich nach denjenigen Bestimmungen zu beurteilen, die zur Zeit des Eintritts der fraglichen Tatsachen gegolten haben (vgl. BGE 133 III 105 E. 2.1.1). Der Kläger wurde am tt.mm.1958 als Kind der unverheirateten I. geboren (Klage Rz. 26). Damals kannte das Zivilgesetzbuch zwei unterschiedliche Verhältnisse des ausserehelich geborenen Kindes zu seinem Vater: die Vaterschaft mit Standesfolgen oder die sog. Zahlvaterschaft. Während -8- erstere durch Anerkennung oder aufgrund eines entsprechenden gerichtlichen Urteils entstand, was nur unter bestimmten Umständen möglich war (vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB in der damals geltenden Fassung), war die Zahlvaterschaft von bloss unterhaltsmässiger Natur und der freien Disposition der Parteien überlassen: sie erschöpfte sich in der Verpflichtung des Vaters zu Vermögensleistungen, ohne zwischen dem Erzeuger und dem Nachkommen eine familiäre Bindung zu schaffen, weshalb letzterer beim Tod des ersteren keine Erbberechtigung hatte, und zwar nicht einmal in Konkurrenz mit entfernten Verwandten oder – bei deren Fehlen – mit dem Gemeinwesen oder mit durch Testament als Erben eingesetzten Dritten (BGE 124 III 1 E. 2a). Diese zweigeteilte Vaterschaft wurde erst mit der Revision des Kindesrechts per 1. Januar 1978 aufgehoben (vgl. Botschaft Änderung ZGB [Kindesverhältnis], BBl 1974 II 1, S. 20). Die in diesem Zusammenhang erlassene Übergangsbestimmung in Art. 13a SchlT ZGB sieht vor, dass eine altrechtliche Zahlvaterschaft in ein Kindesverhältnis umgewandelt werden kann, wenn das Kind am 1. Januar 1978 das zehnte Altersjahr noch nicht vollendet hat und die Vaterschaftsklage binnen zwei Jahren erfolgt. Die dadurch entstehende Ungleichbehandlung von vor dem 1. Januar 1968 geborenen Kindern wie dem Kläger, denen eine Vaterschaftsklage somit von vornherein verwehrt blieb, hat der Gesetzgeber wissentlich in Kauf genommen. Auch das Bundesgericht hat den aus Art. 13a SchlT ZGB folgenden Klagerechtsausschluss bereits mehrfach bestätigt (vgl. BGE 124 III 1 E. 2c; BGE 112 Ia 97 E. 7; Urteil des Bundesgerichts 2P.256/2004 vom 7. Januar 2005 E. 4). Der Kläger macht vorliegend nicht geltend, dass ein die Vaterschaft zu J. feststellendes Urteil oder eine formell-rechtliche Anerkennung der Vaterschaft mit Standesfolge im Sinne der damaligen Rechtslage erfolgt sei. Aus den vom ihm eingereichten Unterlagen, insbesondere dem Unterhaltsvertrag zwischen J. und dem damaligen Vormund des Klägers (vgl. KB 11), ergibt sich vielmehr, dass sein rechtliches Verhältnis zu J. auf eine Zahlvaterschaft im dargelegten Sinne beschränkt war, mit der wie erwähnt keine standesrechtlichen Konsequenzen verbunden sind. Auch eine Umwandlung gestützt auf Art. 13a SchlT ZGB ist dem Kläger gestützt auf die vorstehende bundesgerichtliche Rechtsprechung verwehrt, zumal der Kläger am 1. Januar 1978, als das neue Kindesrecht in Kraft trat, das zehnte Altersjahr bereits vollendet hatte. Gestützt auf das Vorstehende gelangt das Obergericht mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4) zum Schluss, dass der Kläger gestützt auf die zur Zeit seiner Geburt geltenden sowie die massgeblichen Übergangsbestimmungen nicht als Nachkomme von J. anzusehen und damit nicht erbberechtigt ist. -9- 3.3. 3.3.1. Entgegen den entsprechenden Vorbringen des Klägers führen auch die von ihm angerufenen völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz, allen voran das Recht auf Privat- und Familienrecht gemäss Art. 8 EMRK sowie das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK und Art. 2 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107), zu keinem anderen Ergebnis: 3.3.2. In Bezug auf den sachlichen Geltungsbereich von Art. 8 i.V.m. Art. 14 EMRK ist auszuführen, dass das in Art. 14 EMRK verankerte Diskriminierungsverbot akzessorischer Natur ist und damit nur in Verbindung mit einem Freiheitsrecht gerügt werden kann (vgl. SAUER, in: EMRK Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl., 2022, N. 14 zu Art. 14 EMRK). Vorliegend umfasst das vom Kläger in diesem Zusammenhang angerufene Recht auf Privat- und Familienleben gemäss Art. 8 EMRK zwar grundsätzlich auch das Erbrecht zwischen nahen Verwandten, sofern eine tatsächlich gelebte nahe Beziehung besteht (vgl. EGMR, Camp/Bourimi c. The Netherlands, 3. Oktober 2000, 28369/95 § 35; EGMR, Haas c. The Netherlands, 14. Juni 2014, 36983/97, § 37 ff.). In dieser Hinsicht ist unbestritten, dass der Kläger seit seiner Geburt bis etwa zu seinem 28. Lebensjahr keinen Kontakt zu J. hatte. Erst im Jahr 1986, als J. den Kontakt und die Beziehung zur Mutter des Klägers wiederherstellte, lernten sie sich kennen. Für die darauffolgende Zeit führt der Kläger lediglich aus, dass nach dem persönlichen Kennenlernen der Kontakt durch Ausflüge und Telefonate intensiviert worden sei (vgl. Replik Rz. 40 ff.). Gestützt darauf, ohne weitere Angaben zur Häufigkeit oder zu den Inhalten der Kontakte, lässt sich jedoch nicht darauf schliessen, dass zwischen dem Kläger und J. eine derart enge und intensive Beziehung bestanden hätte, als dass von einem Familienleben i.S.v. Art. 8 EMRK auszugehen wäre. Dies umso weniger, als der Kläger die gelebte Beziehung zwischen J. und der Mutter des Klägers anschaulich beschreibt, während er in Bezug auf die Beziehung zwischen ihm und J. lediglich von einem regelmässigen Kontakt schreibt (vgl. Replik Rz. 42). Da der Kläger für die entsprechenden Tatsachen jedoch behauptungs- und beweisbelastet ist (vgl. Art. 8 ZGB), ist daher bereits der sachliche Geltungsbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet. 3.3.3. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass Art. 13a SchlT ZGB gegen die vom Kläger angerufenen völkerrechtlichen Garantien verstossen würde, wäre der entsprechende Normkonflikt vorliegend jedoch letztlich nicht von Relevanz, da er sich auf den Bestand bzw. Nichtbestand des Kindesverhältnisses zwischen dem Kläger und J. nicht auswirkt. Denn selbst wenn Art. 13a SchlT ZGB die Anwendung zu versagen wäre, ergäbe - 10 - sich als Konsequenz daraus nicht eo ipso ein rückwirkend auf den Zeitpunkt der Geburt des Klägers begründetes Kindesverhältnis. Vielmehr wären die Möglichkeiten der Begründung eines Kindesverhältnisses mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5) nach dem geltenden Recht, insbesondere die Möglichkeit einer Vaterschaftsklage zu prüfen (vgl. dazu SPRENGER/ENGEL, Neue Hoffnung für Kinder ohne rechtlichen Vater? Die Zahlvaterschaft und das Übergangsrecht im Lichte der EMRK, FamPra.ch 2022, S. 347-371, S. 365 f.). Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus dem vom Kläger vorinstanzlich noch angerufenen Art. 9 des Übereinkommens über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder (SR 0.211.221.131), zumal auch dieses Übereinkommen für die Möglichkeiten zur Begründung eines Vaterschaftsverhältnisses auf das jeweilige Landesrecht verweist (vgl. BGE 112 Ia 97 E. 7). Wie zu zeigen sein wird, kann der Kläger jedoch auch nach neuem Recht unter keinem Titel ein Kindesverhältnis zum verstorbenen J. begründen. 3.3.4. Gemäss Art. 252 Abs. 2 ZGB wird das Kindesverhältnis zum Vater – abgesehen von der Ausnahme durch Adoption (Abs. 3) – kraft Ehe mit der Mutter, durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung begründet. Die biologische Abstammung allein hat damit auch nach geltendem Recht nicht zwingend auch die rechtliche Vaterschaft und damit die Erbenstellung zur Folge (vgl. BGE 112 Ia 97 E. 6c). Gemäss Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann das Kind, das nur zur Mutter in einem Kindesverhältnis steht, das Kindesverhältnis gerichtlich begründen lassen. Die Klage ist vom Kind spätestens ein Jahr nach Erreichen der Volljährigkeit einzureichen (Art. 263 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach Ablauf dieser Verwirkungsfrist wird die Vaterschaftsklage nur zugelassen, wenn wichtige Gründe für die Verspätung vorliegen (Art. 263 Abs. 3 ZGB). Da somit die Wiederherstellung der Klagefrist zeitlich unbeschränkt möglich ist, ist der Begriff des wichtigen Grundes restriktiv auszulegen (vgl. BGE 132 III 1 E. 2 und 3 zu Art. 256c Abs. 3 ZGB). Gestützt auf das Vorstehende kommt vorliegend einzig die Begründung eines Kindesverhältnisses durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung in Betracht. Von einer Anerkennung ist jedoch bereits deshalb nicht auszugehen, weil es an einer entsprechenden formgültigen Willenserklärung des Erblassers fehlt. Die Anerkennung der Vaterschaft ausserhalb eines Zivilprozesses ist gegenüber dem Zivilstandsbeamten oder durch letztwillige Verfügung vorzunehmen (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, Band I, 7. Aufl., 2022, N. 11 zu Art. 260 ZGB). Beides ist vorliegend nicht einschlägig, weshalb auch in den vom Kläger eingereichten Briefen von J. an seine Mutter (insbesondere KB 60) bzw. dem Unterhaltsvertrag (KB 11) keine Anerkennung des Kindesverhältnisses erblickt werden kann. Darüber hinaus hat J. mit - 11 - anwaltlicher Hilfe zwar mehrere Verfügungen von Todes wegen verfasst, darunter unter anderem auch einen Erbvertrag (vgl. KAB 5). Es ist jedoch weder ersichtlich, noch wird geltend gemacht, dass er den Kläger darin anerkannt oder überhaupt in irgendeiner Form bedacht hätte. Vielmehr spricht die Tatsache, dass J. zwar einen Erbvertrag abgeschlossen, den Kläger darin jedoch nicht berücksichtigt hat, dafür, dass er sich der fehlenden Erbberechtigung des Klägers bewusst gewesen war. Obschon damit die Möglichkeit dazu bestanden hätte, hat J. der gegenwärtigen Situation des Klägers keine Abhilfe geschaffen. Aus diesem Grund ist es vorliegend daher auch nicht möglich, die testamentarischen Anordnungen als implizite Anerkennung des ausserehelichen Sohnes auszulegen, wie es in der Lehre teilweise vertreten wird, zumal in den vorliegenden letztwilligen Verfügungen gerade keine Gleichstellung des Klägers mit den ehelichen Kindern erfolgt ist (vgl. dazu BREITSCHMID, Erbrechtliches Paralipomena – Begrüssung zum 16. Schweizerischen Erbrechtstag, sucessio 2021, S. 326-332, S. 329; SPRENGER/ENGEL, a.a.O., S. 365). Auch einer gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft sind keine Erfolgsaussichten beizumessen, sofern man denn von einem inzidenten Antrag des Klägers gestützt auf Antrag 7 des Klagerechtsbegehrens ausgehen wollte (vgl. Stellungnahme vom 14. Juli 2022 Rz. 16). Vorliegend besteht kein wichtiger Grund i.S.v. Art. 263 Abs. 3 ZGB, der die Wiederherstellung der Frist rechtfertigen würde. Der Kläger hat den Erblasser eigenen Angaben zufolge ungefähr im Jahre 1986 kennen gelernt, als dieser seine Beziehung mit der Mutter des Klägers wiederaufnahm (vgl. Replik Rz. 40 f; Berufung Rz. 38 f.). Entsprechend war ihm seine väterliche Abstammung spätestens seit dann bekannt. Entsprechend wäre er auch in der Lage und wäre es ihm zumutbar gewesen, die Eintragung im Zivilstandsregister zu überprüfen, weshalb eine allfällige Unkenntnis bezüglich des fehlenden Eintrags keinen wichtigen Grund i.S.v. Art. 263 Abs. 3 ZGB darstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_423/2016 vom 7. März 2017 E. 5.1.1 f.). Auch das Argument, eine entsprechende Klage sei von vornherein wegen der als völkerrechtswidrig gerügten Regelung in Art. 13a SchlT ZGB nicht möglich gewesen, vermag nicht zu überzeugen, zumal dasselbe auch für den vorliegend initiierten Herabsetzungsprozess zutrifft (vgl. Stellungnahme vom 14. Juli 2022 Rz. 17). Es ist mit anderen Worten kein Grund ersichtlich, weshalb der Kläger dieselben Argumente, die er im vorliegenden erbrechtlichen Verfahren gegen das vorinstanzliche Urteil vorbringt, nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem Statusprozess hätte geltend machen können. Unter diesen Gesichtspunkten ist kein Grund, schon gar kein wichtiger, dafür erkennbar, dass der Kläger bis zum Erbgang zugewartet hat. - 12 - 3.4. Im Ergebnis ist zusammengefasst mit der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 4.4) festzuhalten, dass der Kläger unter keinem Titel als Nachkomme des verstorbenen J. anzusehen ist und ihm deshalb keine Erbenstellung zukommt. Da es nach dem Gesagten auf die biologische Abstammung des Klägers nicht ankommt, hat die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht auch kein Beweisverfahren durchgeführt und namentlich auf die Einholung des beantragten genetischen Gutachtens verzichtet. Auf die in diesem Zusammenhang mit Berufung vorgebrachten Rügen (vgl. Berufung Rz. 160 ff.) ist daher mangels Relevanz nicht einzugehen. Weil es dem Kläger somit an der Aktivlegitimation fehlt, hat die Vorinstanz die angehobene Herabsetzungsklage zu Recht abgewiesen. Folglich ist auch die dagegen erhobene Berufung abzuweisen. 4. 4.1. Die Berufung ist abzuweisen und die Beklagten obsiegen vollumfänglich. Der Kläger hat die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen und den Beklagten überdies die Parteikosten zu ersetzen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 ZPO). 4.2. Der Kläger hat eine Stufenklage i.S.v. Art. 85 Abs. 2 ZPO erhoben und als Mindestwert Fr. 50'000.00 angegeben, was als vorläufiger Streitwert und damit auch als Basis für die Festsetzung des Gerichtskostenvorschusses gilt (vgl. Klage Rechtsbegehren Ziff. 5; Art. 98 ZPO). Da dieser Mindeststreitwert sich gestützt auf die eingereichten Akten als wesentlich zu tief angesetzt erweist, ist für die definitive Festlegung der Prozesskosten indessen auf eine ermessensweise durch das Gericht vorzunehmende Schätzung abzustellen. Massgeblicher Streitwert der Herabsetzungsklage ist der potenzielle Prozessgewinn des Klägers, d.h. im Falle eines vollständig übergangenen, pflichtteilsberechtigten Erben der Wert des ihm zustehenden Pflichtteils (vgl. BRÜCKNER/W EIBEL/PESENTI, Die erbrechtlichen Klagen, 4. Aufl., 2022, Rz. 80). Die vorliegend eingereichte Herabsetzungsklage setzt die Erbenstellung voraus. Obwohl sich das vorliegende Verfahren auf diese Frage beschränkt hat und sich die Durchführung eines Beweisverfahrens in Bezug auf die Höhe des eingeklagten Pflichtteils wegen des Prozessausgangs erübrigt hat, rechtfertigt es sich nicht, den Streitwert auf den offensichtlich zu tief angesetzten Mindestwert zu beschränken. Nach den unbestrittenen Behauptungen des Klägers setzt sich der Nachlass von J. hauptsächlich aus über 400 Kunstwerken von B. und den Aktien der F. AG zusammen, wobei Letztere Eigentümerin eines Grundstückes in Würenlos ist (vgl. Replik Rz. 17). Alleine den Wert dieses Grundstücks - 13 - beziffert der Kläger mit einem Wert im sechsstelligen Bereich (vgl. Replik Rz. 14). Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass am 13. Juli 2019 zwei der Bilder zu einem Preis von Fr. 90'000.00 bzw. Fr. 65'000.00 verkauft worden sind (vgl. Replik Rz. 11), ist daher schätzungsweise von einem Nachlass von mindestens Fr. 2'000'000.00 auszugehen, woraus bei einem Pflichtteilsanspruch des Klägers von einem Viertel (vgl. Art. 471 Ziff. 1 ZGB in der bis zum 1. Januar 2013 geltenden Fassung) ein Streitwert von Fr. 500'000.00 resultiert. Gestützt darauf ergibt sich eine Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren von gerundet Fr. 17'000.00 (§ 11 Abs. 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 VKD), die im Umfang von Fr. 10'000.00 mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen ist. 4.3. Die Grundentschädigung für den Rechtsbeistand der Beklagten gemäss AnwT für das Berufungsverfahren ist beim nach den vorstehenden Ausführungen festgesetzten Rechtsmittelstreitwert von Fr. 500'000.00 auf Fr. 30'800.00 festzusetzen (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % aufgrund des schriftlichen Verfahrens und eines Abzugs von 25 % im Rechtsmittelverfahren (§ 6 Abs. 2 und 3 sowie § 8 AnwT), zuzüglich pauschaler Auslagen von praxisgemäss 3 % und der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Fr. 20'500.00 festzulegen. Für die zahlreichen weiteren Eingaben im vorliegenden Verfahren wird indessen kein Zuschlag gewährt, zumal sich diese für das vorliegende Verfahren als nicht entscheidrelevant erwiesen haben. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 17'000.00 wird dem Kläger auferlegt und im Umfang von Fr. 10'000.00 mit dem von ihm bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Der Kläger hat den Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 20'500.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Zustellung an: […] - 14 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt mind. Fr. 500'000.00 Aarau, 20. Februar 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 2. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert