2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Klägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -7- Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)