3. 3.1. Soweit die Klägerin (erstmals) in ihrer Beschwerde (gemäss Antrag 3 eventualiter, nach der Begründung aber unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren OZ.2022.5 ersucht, ist darauf nicht einzutreten, da darüber in der angefochtenen Kostenvorschussverfügung nicht entschieden wurde (vgl. E. 1.2 hievor). Die Klägerin hätte ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen. 3.2. 3.2.1. Schliesslich beantragte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2022, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.