2.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bei der Vorinstanz mit einem Wiedererwägungsgesuch betreffend die Kostenvorschussverfügung vom 4. Mai 2022 vorbringen kann.