zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Mangels entsprechender Hinweise in der Klage und den mit ihr eingereichten Unterlagen hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, sich beim Vertreter der Klägerin über deren finanzielle Situation zu erkundigen. Die gerichtliche Fragepflicht besteht gemäss Art. 56 ZPO nur bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Parteivorbringen, wovon im vorliegenden Fall nicht die Rede sein konnte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.