Die Vorinstanz habe von ihrem Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Kostenvorschusses missbräuchlich Gebrauch gemacht. Der Kostenvorschuss sei auf Fr. 300.00 zu reduzieren, sodass es der Klägerin möglich sei, Zugang zum Prozess zu bekommen. Diese Vorbringen hat die Klägerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die Belege zu ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und Liquidität (Beschwerdebeilagen 4 - 7) hat sie -5-