Andernfalls würde faktisch jeder konkursiten Gesellschaft, welche nicht über genügend flüssige Mittel verfüge, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einem Prozess verunmöglicht. Die Vorinstanz habe sich beim Konkursamt Q. nicht über die finanzielle Situation der Klägerin erkundigt. Ebenfalls sei nicht klar, auf welche Grundlagen sich die Vorinstanz bei der Festlegung des Kostenvorschusses gestützt habe. Die Höhe des Vorschusses erscheine im Hinblick auf die klare Rechtslage und die finanzielle Situation der Klägerin als übersetzt. Die Vorinstanz habe von ihrem Ermessensspielraum bei der Festsetzung des Kostenvorschusses missbräuchlich Gebrauch gemacht.