Der Konkursmasse stünden heute nur noch ca. Fr. 600.00 (Guthaben von Fr. 2'842.65 abzüglich der bislang aufgelaufenen Kosten von Fr. 2'245.00) zur Verfügung. Bei der Festsetzung des Kostenvorschusses müsse im Falle einer Klägerin, welche sich im Konkurs befinde und - mit eher guten Chancen - eine relativ hohe Forderung einzutreiben versuche, auf die finanzielle Situation der Klägerin Rücksicht genommen werden. Andernfalls würde faktisch jeder konkursiten Gesellschaft, welche nicht über genügend flüssige Mittel verfüge, um den Kostenvorschuss zu bezahlen, der Zugang zu einem Prozess verunmöglicht.