Die Bestimmung von Art. 98 ZPO, die ausdrücklich als Kann-Vorschrift konzipiert ist, schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, sodass das Gericht im Einzelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung des Vorschusses verzichten kann. Dabei bleibt die Erhebung des vollen Vorschusses indessen die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschusses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2; SUTER/VON HOLZEN, a.a.