Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens kann von der beschwerdeführenden Partei daher nicht frei bestimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die erste Instanz nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. 2. 2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Die Kantone -4-