- sei der Beschwerdeführerin die unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO rückwirkend per Klageeinreichung vom 8. April 2022 beim Bezirksgericht Baden zu gewähren." 3.2. Am 30. Mai 2022 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: