" 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Mai 2022 des Bezirksgerichtes Baden sei auf neu Fr. 300.00 zu ändern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. 3. Eventualiter: - sei Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Mai 2022 des Bezirksgerichtes Baden aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neuregelung des Kostenvorschusses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3-