2. 2.1. Mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 11. April 2022 wurde der Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'200.00 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, mit dem Hinweis, dass eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde, falls der Kostenvorschuss ausbleibe. 2.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2022 erneut eine Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 6. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: