Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer ZOR.2022.25 (OZ.2022.5) Art. 97 Entscheid vom 21. September 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Huber Klägerin Konkursmasse der A._____ AG in Liquidation, […] vertreten durch Konkursamt Q._____, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Kostenvorschuss -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin reichte am 8. April 2022 beim Bezirksgericht Baden eine Klage gegen den Beklagten ein mit folgenden Rechtsbegehren: " 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag CHF 50'000.00 nebst Zins zu 5 % seit dem 15. Juni 2021 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R. sei aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten." 2. 2.1. Mit Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 11. April 2022 wurde der Klägerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'200.00 eine Frist von zehn Tagen angesetzt, mit dem Hinweis, dass eine beschwerdefähige Verfügung erlassen werde, falls der Kostenvor- schuss ausbleibe. 2.2. Nachdem die Klägerin den Kostenvorschuss innert angesetzter Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 4. Mai 2022 erneut eine Frist von zehn Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt. 3. 3.1. Gegen die ihr am 6. Mai 2022 zugestellte Verfügung erhob die Klägerin mit Eingabe vom 12. Mai 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Mai 2022 des Bezirksgerichtes Baden sei auf neu Fr. 300.00 zu ändern. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegeg- ners. 3. Eventualiter: - sei Ziffer 1 der Verfügung vom 4. Mai 2022 des Bezirksgerichtes Baden aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neuregelung des Kosten- vorschusses an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. -3- - sei der Beschwerdeführerin die unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO rückwirkend per Klageeinreichung vom 8. April 2022 beim Bezirksgericht Baden zu gewähren." 3.2. Am 30. Mai 2022 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen und Sicherheiten sind ge- mäss Art. 103 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Angefochten werden kön- nen somit insbesondere Entscheide betreffend Gerichtskostenvorschuss (Art. 98 ZPO). Die Beschwerde ist auch dann zulässig, wenn kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (BENEDIKT A. SUTER/ CRISTINA VON HOLZEN, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/ CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 4 zu Art. 103 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (Urteil des Bundesgerichts 4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind aus- geschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, da die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanz- lichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erst- instanzlichen Entscheids dient (DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: THOMAS SUTTER-SOMM/FRANZ HASENBÖHLER/CHRISTOPH LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). Der Streitgegenstand des Beschwerdever- fahrens kann von der beschwerdeführenden Partei daher nicht frei be- stimmt werden, sondern wird durch den angefochtenen erstinstanzlichen Entscheid verbindlich festgelegt. Gegenstände, über welche die erste In- stanz nicht entschieden hat, soll die Beschwerdeinstanz nicht beurteilen, da sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen würde. 2. 2.1. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Die Kantone -4- setzen die Tarife für die Prozesskosten fest (Art. 96 ZPO). Im Kanton Aar- gau richtet sich die Berechnung der Gerichtsgebühr nach dem Dekret über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (VKD; SAR 221.150). Die Bestimmung von Art. 98 ZPO, die ausdrücklich als Kann-Vorschrift kon- zipiert ist, schreibt die Vorschusspflicht nicht zwingend vor, sondern legt sie in das pflichtgemässe Ermessen des Gerichts, sodass das Gericht im Ein- zelfall ganz oder teilweise auf die Erhebung des Vorschusses verzichten kann. Dabei bleibt die Erhebung des vollen Vorschusses indessen die Re- gel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Kostenvorschus- ses die Ausnahme ist (BGE 140 III 159 E. 4.2; SUTER/VON HOLZEN, a.a.O., N. 10 zu Art. 98 ZPO). Demnach liegt es im Ermessen des Gerichts, auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und/oder die finanzielle Liquidität einer vorschusspflichtigen Partei bei der Festlegung des Vorschusses gebüh- rend Rücksicht zu nehmen, um zu verhindern, dass ihr der Zugang zum Gericht faktisch verwehrt wird (VIKTOR RÜEGG/MICHAEL RÜEGG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 2 zu Art. 98 ZPO). 2.2. Beim vorliegend relevanten Streitwert von Fr. 50'000.00 beträgt der Grund- ansatz der Gerichtsgebühr gemäss § 7 Abs. 1 VKD Fr. 4'290.00 (= 6 % von Fr. 50'000.00 + Fr. 1'290.00). Die Klägerin bringt in ihrer Beschwerde vor, es handle sich bei ihr um eine konkursite Gesellschaft, weshalb der ihr auf- erlegte Kostenvorschuss von Fr. 4'200.00 aus der Konkursmasse bezahlt werden müsste. Der Konkursmasse stünden heute nur noch ca. Fr. 600.00 (Guthaben von Fr. 2'842.65 abzüglich der bislang aufgelaufenen Kosten von Fr. 2'245.00) zur Verfügung. Bei der Festsetzung des Kostenvorschus- ses müsse im Falle einer Klägerin, welche sich im Konkurs befinde und - mit eher guten Chancen - eine relativ hohe Forderung einzutreiben versu- che, auf die finanzielle Situation der Klägerin Rücksicht genommen werden. Andernfalls würde faktisch jeder konkursiten Gesellschaft, welche nicht über genügend flüssige Mittel verfüge, um den Kostenvorschuss zu bezah- len, der Zugang zu einem Prozess verunmöglicht. Die Vorinstanz habe sich beim Konkursamt Q. nicht über die finanzielle Situation der Klägerin erkun- digt. Ebenfalls sei nicht klar, auf welche Grundlagen sich die Vorinstanz bei der Festlegung des Kostenvorschusses gestützt habe. Die Höhe des Vor- schusses erscheine im Hinblick auf die klare Rechtslage und die finanzielle Situation der Klägerin als übersetzt. Die Vorinstanz habe von ihrem Ermes- sensspielraum bei der Festsetzung des Kostenvorschusses missbräuchlich Gebrauch gemacht. Der Kostenvorschuss sei auf Fr. 300.00 zu reduzieren, sodass es der Klägerin möglich sei, Zugang zum Prozess zu bekommen. Diese Vorbringen hat die Klägerin nicht bereits vor Vorinstanz, sondern erstmals im Beschwerdeverfahren erhoben. Auch die Belege zu ihrer finan- ziellen Leistungsfähigkeit und Liquidität (Beschwerdebeilagen 4 - 7) hat sie -5- zum ersten Mal mit der Beschwerde vorgelegt. Dabei handelt es sich somit um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, welche nach Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht zulässig sind. Mangels entsprechender Hinweise in der Klage und den mit ihr eingereichten Unterlagen hatte die Vorinstanz auch keinen Anlass, sich beim Vertreter der Klägerin über deren finanzielle Si- tuation zu erkundigen. Die gerichtliche Fragepflicht besteht gemäss Art. 56 ZPO nur bei unklaren, widersprüchlichen, unbestimmten oder offensichtlich unvollständigen Parteivorbringen, wovon im vorliegenden Fall nicht die Rede sein konnte. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 2.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin ihre im Beschwer- deverfahren geltend gemachten Tatsachenbehauptungen und Beweismit- tel bei der Vorinstanz mit einem Wiedererwägungsgesuch betreffend die Kostenvorschussverfügung vom 4. Mai 2022 vorbringen kann. 3. 3.1. Soweit die Klägerin (erstmals) in ihrer Beschwerde (gemäss Antrag 3 even- tualiter, nach der Begründung aber unabhängig vom Ausgang des Be- schwerdeverfahrens) um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren OZ.2022.5 ersucht, ist darauf nicht einzutre- ten, da darüber in der angefochtenen Kostenvorschussverfügung nicht ent- schieden wurde (vgl. E. 1.2 hievor). Die Klägerin hätte ein entsprechendes Gesuch bei der Vorinstanz zu stellen. 3.2. 3.2.1. Schliesslich beantragte die Klägerin in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2022, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. 3.2.2. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als aussichtslos i.S.v. Art. 117 lit. b ZPO sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Pro- zessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichts- los, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie - zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im -6- Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wo- bei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massge- bend sind (statt vieler BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.). Aus den Ausführungen in E. 2.2 hievor ergibt sich, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren und sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden konnten. Daher war die Beschwerde gegen die Kosten- vorschussverfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Baden vom 4. Mai 2022 von vornherein aussichtslos. Das Gesuch der Klägerin um Bewilli- gung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist folglich abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin die ober- gerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), welche auf Fr. 200.00 festzusetzen ist (Art. 96 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 2 VKD), und ihre Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht beschliesst: 1. Auf das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechts- pflege für das vorinstanzliche Verfahren OZ.2022.5 wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird der Klägerin auf- erlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. -7- Zustellung an: die Klägerin (Vertreter) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 50'000.00. Aarau, 21. September 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Huber