Denn der Grundsatz der perpetuatio fori gilt – zumindest im Rahmen vertraglicher Streitigkeiten – auch bei der internationalen Zuständigkeit: War das angerufene Gericht zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage zuständig, so bleibt es aufgrund dieses Grundsatzes auch weiterhin zuständig, wenn eine der Parteien ihren Wohnsitz später in einen anderen Staat verlegt (BGE 129 III 404 E. 4.3.1), wobei massgeblich für die Rechtshängigkeit der Klage auch im Anwendungsbereich des IPRG oder LugÜ der Zeitpunkt ist, in welchem ein obligatorisches Schlichtungsverfahren bei einer Schlichtungsbehörde nach Schweizer Recht eingeleitet wird (Art. 9 Abs. 2 IPRG; KREN KOSTKIEWICZ, in: Kommentar