Nicht anders verhielte es sich, wenn gestützt auf den gemäss Einwohnerregister der Gemeinde Q. per 14. August 2020 erfolgten Wegzug des Beklagten nach R. vom Vorliegen eines internationalen Verhältnisses auszugehen wäre. Denn der Grundsatz der perpetuatio fori gilt – zumindest im Rahmen vertraglicher Streitigkeiten – auch bei der internationalen Zuständigkeit: